Umsatzbesteuerung von Schulessen 29. April 20151. Mai 2016 Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bittet um Beantwortung folgender Sachfragen: a) Mit welchem Umsatzsteuersatz wird das Schulessen (OGS und weiterführende Schulen) in Willich besteuert? b) Gibt es ggf. unterschiedliche Steuersätze entsprechend der aktuell noch individuellen Versorgungslösungen der einzelnen Standorte im Rahmen der OGS-Mittagsverpflegung? c) Wie stellt sich der umsatzsteuerrechtliche Sachverhalt hinsichtlich der Fa. Keppner mit Beginn des neuen Schuljahres dar? Sofern das Schulessen ganz oder teilweise mit dem Satz von 19% besteuert wird: Gibt es Möglichkeiten, die privatrechtliche und/oder öffentlich-rechtliche Organisation im Rahmen der Schulspeisung so anzupassen, dass der vergünstigte Steuersatz von 7% zur Anwendung kommen kann (vgl. Informationen des Bundesfinanzministeriums unten)? Sofern es theoretische Möglichkeiten zur Inanspruchnahme des vergünstigten Steuersatzes gibt: Welche konkreten Maßnahmen sind hierzu notwendig und wie wirken sich diese im Verhältnis zur möglichen Einsparung wirtschaftlich aus? Begründung: Im Bereich der Verpflegung an Universitäten und Schulen kommen zumindest in Teilen unterschiedliche Modelle der Besteuerung zum Tragen (19% oder 7%). Sofern aktuell der höhere Steuersatz greift wird für sinnvoll gehalten, mögliche Rahmenbedingungen für eine vergünstigte Besteuerung hinsichtlich deren Umsetzbarkeit zu prüfen. Aus Quellen auf der Grundlage von Aussagen des Bundesministeriums der Finanzen erschließt sich, dass dies unter bestimmten Gestaltungsmöglichkeiten realisierbar ist. Als mögliche förderwürdige Rahmenbedingungen werden u.a. benannt: Werden Caterer engagiert, die tatsächlich nur die Speisen liefern (also kein Geschirr etc.) unterliegen diese Cateringleistungen dem ermäßigten Steuersatz von 7% (§ 12 (2) Nr. 1 UStG). Wird die Verpflegungsleistung durch eine gemeinnützige Körperschaft im Rahmen ihres Zweckbetriebs erbracht fallen ebenfalls nur 7% Umsatzsteuer an (§ 12 Nr. 8 UStG). Die Grundversorgung von Schülern und Studenten durch gemeinnützige Schulfördervereine o.ä. stellt einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb dar. Wir bitten um eine entsprechende Prüfung dieses Sachverhalts mit der Perspektive, bei Ermöglichung eines vergünstigten Steuersatzes eine entsprechende Kostenreduzierung im Rahmen der Schulspeisung zu realisieren. Die mit der Umstellung des Verfahrens einhergehende Mehrbelastung der Eltern ab Sommer 2015 soll entsprechend zur Kostenreduzierung weitergegeben werden. Die Anfrage geht auf Anregungen von Bernhard Fleischer, Volker Schubert und Merlin Praetor zurück.