Erhebung und Einführung pädagogischer „good practices“/Mindestqualitätsstandards im OGS-Bereich

RF: Antrag
Der Schulausschuss des Rates der Stadt Willich möge beschließen, dass aus an unterschiedlichen OGS-Standorten gemachten vorbildlichen Erfahrungen pädagogische Mindeststandards entwickelt werden, die nach Erhebung und Einführung für alle OGS verbindlich gelten. Die Standards sollten von Zeit zu Zeit in ihrer Zielführung und Wirksamkeit überprüft und ggf. modifiziert werden.

 Die dafür notwendige Evaluierung müsste unter maßgeblicher Beteiligung der OGS-Mitarbeiter und Eltern/Kinder geschehen. Ein externer Partner könnte hinzugezogen werden. Methodisch sollten zuerst Sekundärauswertungen bereits vorliegender Erhebungen/Dokumente und die verwaltungseigene Gewinnung von Informationen im Vordergrund stehen. Möglicherweise könnte die Aufgabe im Rahmen einer Masterarbeit angegangen werden. Insbesondere die Hausaufgabenbetreuung wäre zu reflektieren („Was, wann, wie viel, auf welche Art und Weise und durch wen/mit wem wird kontrolliert, geholfen, geübt?“). Die Mindeststandards bzw. „good practices“ müssten realistisch bedacht, pragmatisch formuliert und, je nach Fall, mit Indikatoren versehen oder qualitativ beschrieben werden.

Begründung:

Standortübergreifende Absicht ist die Sicherung der pädagogischen Qualität des Tagesprogramms, die Schaffung von Transparenz der Elternschaft gegenüber, die Weiterverbreitung gelungener Maßnahmen im OGS-System und die Dokumentation der getätigten Entwicklungsschritte für weitere Verbesserungen. Diese Punkte bedeuten auch eine Rechtfertigungsentlastung für das OGS-Personal sowie eine Stabilisierung der Erwartungshaltung auf Elternseite. Damit könnte weniger Konfliktpotenzial und -austragung während und nach der Arbeitszeit einhergehen, was mehr Zeit für die Kindorientierung zuließe.

Eltern zahlen, nach Haushaltseinkommen gestaffelt, für den Besuch einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich denselben Beitrag (Input) für jede Einrichtung. Mitteilungen aus der Bevölkerung nach schwankt die Qualität des Ergebnisses des pädagogischen Alltags bzw. der Arbeit mit den Kindern in ihren Abläufen allerdings von Standort zu Standort enorm (Output). Und zwar unabhängig von aller berechtigten und erwünschten einrichtungsindividuellen erzieherischen Schwerpunktsetzung und Zusammenarbeit mit freien Partnern. V.a. die Hausaufgabenbetreuung steht im Fokus der Kritik. Die Diskrepanz zwischen Leistungsinput und -output führt zu offenen Fragen der Gerechtigkeit sowie der Mittel-, Lern- und Leistungseffizienz und -effektivität („Was kann OGS-Hausaufgabenbetreuung leisten? Wofür zahle ich?“). Diese Leerstellen müssen gefüllt werden.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen des sog. OGS-Erlasses definieren Qualitätsentwicklung als Normalzustand (vgl. 2.1-2.3). Interkommunal hat Willich in 2011 gute Resultate erzielt. Viele Körperschaften beschreiten diesen Weg bereits auch intern. So regeln die drei evangelischen Landeskirchen für ihre Einrichtungen die Aspekte der Qualitätsentwicklung an diversen Stellen der Publikation „Offene Ganztagsschule in Nordrhein-Westfalen. Informationen, Entscheidungshilfen und Anregungen für Kirchenkreise und Kirchengemeinden“ aus dem Jahr 2005. Aus der „kommunalen Familie“ äußert sich beispielsweise die Stadt Eschweiler der Städteregion Aachen wie folgt zu Qualitätsstandards: „,Uns war dabei wichtig, dass Eltern sich darauf verlassen können, dass jede OGS in Eschweiler gut ist und es hinsichtlich der Qualität keine Konkurrenzsituation gibt. Dieses Ziel können wir besser erreichen, wenn alle nach den gleichen Qualitätskriterien arbeiten‘, sagt Petra Seeger, die Leiterin des Amts für Schulen, Sport und Kultur bei der Stadt Eschweiler.“ (http://www.staedteregion-aachen.de/wps/portal/internet/home/service/aemter […] (19.1.14)

 Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) in seiner aktuell noch geltenden Fassung regelt analog dazu den Bereich der Tageseinrichtungen in NRW (§ 11):

[Abb. fehlt]

Evaluationsprozesse und Qualitätsstandards für die pädagogische Arbeit und deren geordnete Überprüfung sowie Weiterentwicklung fordert ebenfalls das Schulgesetz Nordrhein-Westfalens für seinen Geltungsbereich ein – und zwar bereits in § 3.